§ 105b S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Von den im § 105 sowie im § 105a in Verbindung mit den §§ 106, 107 oder 108 enthaltenen Verboten sind ausgenommen:

a)

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

b)

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen;

c)

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

d)

Maßnahmen im Zuge behördlicher Erhebungen und Überprüfungen;

e)

das Betreten oder Befahren für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, wenn dem nicht Bestimmungen auf Grund von § 108 Abs 2 entgegenstehen.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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