§ 16 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Teilung und Vereinigung von Gemeinschaftsjagdgebieten

 

§ 16

 

(1) Die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdkommission die Teilung eines Gemeinschaftsjagdgebietes zum Ende der Jagdperiode oder des Pachtvertrages für die folgende oder die laufende Jagdperiode verfügen, wenn die Fläche der sich ergebenden Gemeinschaftsjagdgebiete für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet ist, diese Teile untereinander räumlich klar abtrennbar und jeweils mindestens 300 ha groß sind. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine dieses Ausmaß nicht erreichende Fläche zu einem selbständigen Jagdgebiet erklärt werden, wenn der abgetrennte Teil räumlich abgesondert liegt und mindestens 115 ha groß ist und sich durch die Teilung keine jagdbetriebliche Beeinträchtigung für eines der entstehenden Gemeinschaftsjagdgebiete ergibt.

(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdkommission die Vereinigung zweier oder mehrerer bisher selbständiger Gemeinschaftsjagdgebiete einer Gemeinde zu einem einheitlichen Gemeinschaftsjagdgebiet zum Ende der Jagdperiode oder der Pachtverträge verfügen, wenn dies im Interesse des Jagdbetriebes und der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.

(3) Die Jagdbehörde hat die Teilung oder Vereinigung von Gemeinschaftsjagdgebieten von Amts wegen im unbedingt notwendigen Ausmaß zum Ende der Jagdperiode oder der Pachtverträge, in dringenden Fällen auch unter Auflösung der Pachtverträge zu verfügen, wenn es im Interesse des Jagdbetriebes oder der Land- und Forstwirtschaft unbedingt erforderlich ist.

(4) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Salzburger Jägerschaft, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer, in Verfahren gemäß Abs. 3 außerdem die betroffenen Jagdkommissionen zu hören.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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