(1) Organe der Salzburger Jägerschaft sind
1. | mit dem Wirkungsbereich für das Land Salzburg (Landesorgane der Salzburger Jägerschaft) | |||||||||
a) | der Landesjägertag, | |||||||||
b) | der Landesjagdrat, | |||||||||
c) | der Vorstand, | |||||||||
d) | der Landesjägermeister, | |||||||||
e) | das Ehrengericht, | |||||||||
f) | die Prüfungskommissionen für die Jagdprüfung (§ 49) und für die Prüfung für den Jagdschutzdienst (§ 116); |
2. | mit dem Wirkungsbereich für einen politischen Bezirk (Bezirksorgane der Salzburger Jägerschaft) | |||||||||
a) | der Bezirksjägertag, | |||||||||
b) | der Bezirksjagdrat, | |||||||||
c) | der Bezirksjägermeister, | |||||||||
d) | der Hegemeister, | |||||||||
e) | die Beurteilungskommission. |
(2) Hilfsorgane der Salzburger Jägerschaft sind die Landesgeschäftsstelle und die Bezirksgeschäftsstellen jeweils unter der Leitung eines Sekretärs.
(3) Die Aufteilung der Aufgaben der Salzburger Jägerschaft zur Besorgung durch die einzelnen Organe erfolgt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, durch die Satzung der Salzburger Jägerschaft (§ 136). Dabei ist davon auszugehen, daß den Bezirksorganen die Besorgung nur jener Aufgaben obliegt, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.
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