§ 125 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
  1. (1)Absatz einsOrgane der Salzburger Jägerschaft sind
    1. 1.Ziffer einsmit dem Wirkungsbereich für das Land Salzburg (Landesorgane der Salzburger Jägerschaft)
      1. a)Litera ader Landesjägertag,
      2. b)Litera bder Landesjagdrat,
      3. c)Litera cder Vorstand,
      4. d)Litera dder Landesjägermeister,
      5. e)Litera edas Ehrengericht,
      6. f)Litera fdie Prüfungskommissionen für die Jagdprüfung (§ 49) und für die Prüfung für den Jagdschutzdienst (§ 116);die Prüfungskommissionen für die Jagdprüfung (Paragraph 49,) und für die Prüfung für den Jagdschutzdienst (Paragraph 116,);
    2. 2.Ziffer 2mit dem Wirkungsbereich für einen politischen Bezirk (Bezirksorgane der Salzburger Jägerschaft)
      1. a)Litera ader Bezirksjägertag,
      2. b)Litera bder Bezirksjagdrat,
      3. c)Litera cder Bezirksjägermeister,
      4. d)Litera dder Hegemeister,
      5. e)Litera edie Beurteilungskommission.
  2. (2)Absatz 2Hilfsorgane der Salzburger Jägerschaft sind die Landesgeschäftsstelle und die Bezirksgeschäftsstellen jeweils unter der Leitung eines Geschäftsführers.
  3. (3)Absatz 3Die Aufteilung der Aufgaben der Salzburger Jägerschaft zur Besorgung durch die einzelnen Organe erfolgt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, durch die Satzung der Salzburger Jägerschaft (§ 136). Dabei ist davon auszugehen, daß den Bezirksorganen die Besorgung nur jener Aufgaben obliegt, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.Die Aufteilung der Aufgaben der Salzburger Jägerschaft zur Besorgung durch die einzelnen Organe erfolgt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, durch die Satzung der Salzburger Jägerschaft (Paragraph 136,). Dabei ist davon auszugehen, daß den Bezirksorganen die Besorgung nur jener Aufgaben obliegt, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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