§ 66a S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
  1. (1)Absatz einsKirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Lock- oder Futtermittel
    1. 1.Ziffer einsaußerhalb von Futterplätzen (§ 66) oder Wildwintergattern (§ 67) an Kirrstellen oderaußerhalb von Futterplätzen (Paragraph 66,) oder Wildwintergattern (Paragraph 67,) an Kirrstellen oder
    2. 2.Ziffer 2an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit b bestimmten Zeiträume,an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Litera b, bestimmten Zeiträume,
    um das Wild zu beobachten, zu lenken oder zu erlegen.
  2. (2)Absatz 2Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdinhabers im Einzelfall für Jagdgebiete oder Teile von Jagdgebieten bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des § 3 dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Ankirren von Schwarzwild in Lebendfangfallen ist gestattet, sofern eine jagdrechtliche Bewilligung für den Fang gemäß § 72 Abs 2 vorliegt.Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdinhabers im Einzelfall für Jagdgebiete oder Teile von Jagdgebieten bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des Paragraph 3, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Ankirren von Schwarzwild in Lebendfangfallen ist gestattet, sofern eine jagdrechtliche Bewilligung für den Fang gemäß Paragraph 72, Absatz 2, vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Das Anlegen von Kirrungen bedarf der Zustimmung der Eigentümer der im Umkreis von 100 m gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrung in einem Abstand von weniger als 100 m zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Die Jagdbehörde hat die Entfernung von Kirrfütterungen jeder Art zu verfügen, wenn sie diesem Gesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakten widersprechen.
  5. (5)Absatz 5Folgende Maßnahmen sind nicht als Kirrung anzusehen und damit zulässig:
    1. 1.Ziffer einsDas Anlegen und Verwenden von Salzlecken; Salz darf dabei nur in Form von Bergkern oder Viehsalz ohne jegliche Beimischung von Lock- oder anderen Feststoffen vorgelegt werden.
    2. 2.Ziffer 2Das Anlegen und Beschicken von Luderplätzen zur Erlegung von Beutegreifern.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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