(1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild, ausgenommen Beutegreifer, durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Lock- oder Futtermittel
1. | außerhalb von Futterplätzen (§ 66) oder Wildwintergattern (§ 67) an Kirrstellen oder | |||||||||
2. | an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit b bestimmten Zeiträume, | |||||||||
um das Wild zu beobachten, zu lenken oder zu erlegen. |
(2) Das Anlegen von Kirrungen ist jedermann verboten. Ausnahmen vom Verbot kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten im Einzelfall bewilligen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des § 3 dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anlegen von Kirrungen bedarf der Zustimmung der Eigentümer der im Umkreis von 100 m gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrung in einem Abstand von weniger als 100 m zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes erforderlich.
(4) Die Jagdbehörde hat die Entfernung von Kirrfütterungen jeder Art zu verfügen, wenn sie diesem Gesetz oder den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakten widersprechen.
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