Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung der §§ 41 Abs 1, 47 Abs 1 und 158 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 6 im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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