(1) Jagdbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden. Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Jagdbehörde.
(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Gesetzes sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Sie treten, wenn in ihnen kein besonderer Wirksamkeitsbeginn festgelegt ist, mit dem Tag in Kraft, der dem Tag der Herausgabe und Versendung des betreffenden Stückes folgt.
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