Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber
(1) Jagdgebietsinhaber sind
a) | bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer; | |||||||||
b) | bei Gemeinschaftsjagdgebieten die Jagdkommissionen. |
(2) Jagdinhaber sind
a) | bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer oder bei Verpachtung des Jagdrechtes die Jagdpächter; | |||||||||
b) | bei Gemeinschaftsjagdgebieten die Jagdpächter. |
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