§ 7 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber

 

§ 7

 

(1) Jagdgebietsinhaber sind

a)

bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer;

b)

bei Gemeinschaftsjagdgebieten die Jagdkommissionen.

(2) Jagdinhaber sind

a)

bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer oder bei Verpachtung des Jagdrechtes die Jagdpächter;

b)

bei Gemeinschaftsjagdgebieten die Jagdpächter.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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