§ 144 S-JagdG § 144

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Einem Antrag der Salzburger Jägerschaft oder des Verurteilten auf Wiederaufnahme eines der Beschwerde nicht mehr zugänglichen Verfahrens ist vom Ehrengericht stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch falsche Urkunden oder Aussagen oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren vom Beschuldigten ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich ein anderes Verfahrensergebnis zur Folge gehabt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist innerhalb von zwei Wochen nach dem nachweislichen Hervorkommen des Wiederaufnahmegrundes beim Ehrengericht einzubringen, die über den Antrag entscheidet.

(2) Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Ehrengericht ist abweichend von § 24 VStG iVm § 71 AVG nur innerhalb einer Woche ab Wegfall des Hindernisses zulässig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 144 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 144 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 144 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 144 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 144 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 143 S-JagdG
§ 145 S-JagdG