§ 122 S-JagdG § 122

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Besitzer einer Jahresjagdkarte oder einer Jagdgastkarte durch den Besitz, den Gebrauch von Jagdwaffen und Munition hiefür sowie von Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten, durch Bestand und Benutzung von Jagdanlagen mit Ausnahme von Wildschäden (§ 91 Abs 1 lit b) oder durch Jagdschutzorgane in Ausübung ihres Amtes verursacht werden. Im Rahmen der Jagdunfallversicherung sind die Besitzer von Jahresjagdkarten gegen eigene Schäden aus Unfällen bei der nicht berufsmäßigen und unentgeltlichen Ausübung der Jagd sowie bei der Handhabung von Jagdwaffen zu versichern.

(2) Die Versicherungssummen sind unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und auf die Art der Jagdausübung zu vereinbaren.

(3) Die Salzburger Jägerschaft legt einen Beitrag für die Teilnahme an der Haftpflichtversicherung für Besitzer von Jagdgastkarten fest, der aus dem Anteil an der Versicherungsprämie und einem ihren Aufwand abgeltenden Zuschlag besteht. Dieser Beitrag ist vor Ausstellung (Ausfolgung) der Jagdkarte zu erlegen.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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