§ 98 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Kosten des Verfahrens

 

§ 98

 

(1) Die Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus ihrer Vertretung erwachsen, sind von ihr selbst zu tragen (Parteienkosten).

(2) Bezüglich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über den bei der Kommission geltend gemachten Schadenersatzanspruch erwachsen (Amtskosten) und der Gemeinde zu ersetzen sind, gelten folgende Bestimmungen:

a)

Der zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtete Jagdinhaber hat diese Kosten vorbehaltlich der Bestimmung der lit. c zu tragen.

b)

Wird der Anspruch auf Schadenersatz dem Grund nach abgewiesen, so hat der Geschädigte die Amtskosten zu tragen.

c)

Wenn der Geschädigte teils siegt, teils unterliegt, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Der zu ersetzende Teil kann ziffernmäßig oder im Verhältnis zum Ganzen bestimmt werden. Die Kommission kann über Antrag auch der anderen Partei die Tragung der gesamten Amtskosten auferlegen, wenn der Geschädigte nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten verursacht hat, unterlegen ist oder wenn der Jagdinhaber beim Versuch eines Übereinkommens einen Betrag erfolglos angeboten hat, der nicht wesentlich niedriger ist als der nunmehr zuerkannte.

(3) Wird der Antrag, mit dem der Schadenersatz geltend gemacht wird, zurückgezogen, sind die Amtskosten vom Geschädigten zu tragen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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