(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer für jeden Rot- und Gamswildraum durch Verordnung Kernzonen, Randzonen und Freizonen entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Wildraumes als Lebensraum dieser Wildarten festzulegen.
(2) Die jagdbetrieblichen Maßnahmen sind darauf auszurichten, daß die betreffenden Wildarten in Kernzonen in gesunden Beständen erhalten bleiben, in Randzonen aber entweder nur vorübergehend oder nur in Beständen mit geringer Stückzahl vorhanden sind. In Freizonen ist jedes Stück der betreffenden Wildart, das sich dort einfindet, unverzüglich unter Beachtung der festgelegten Schonzeiten zu erlegen.
(3) Soweit es erforderlich ist, um einen gesunden Wildbestand zu erhalten oder das Wild von für diese Wildart ungeeigneten Gebieten fernzuhalten und in geeignete Gebiete zu lenken, hat die Landesregierung auch für andere Wildarten Wildbehandlungszonen durch Verordnung festzulegen. Die Abs. 1 und 2 gelten dabei sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch nur jeweils eine Zonenart ausgewiesen werden kann.
(4) Die Landesregierung hat bei der Ausweisung von Sonderschutzgebieten aufgrund des § 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg auf die festgelegten Wildbehandlungszonen Bedacht zu nehmen.
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