§ 139 S-JagdG § 139

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Ehrengericht besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied des Ehrengerichts ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei Antritt ihres Amtes haben der Vorsitzende und sein Stellvertreter in die Hand des Landesjägermeisters sowie die Beisitzer und ihre Ersatzmitglieder in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Ehrengerichts ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es seine Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben trotz zweimaliger Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Die Beschlüsse des Ehrengerichts werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen sind der zuständigen Jagdbehörde bekanntzugeben. Lautet die Entscheidung auf zeitlichen oder dauernden Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft, ist sie außerdem in den österreichischen Jagdzeitungen auszugsweise zu veröffentlichen.

(4) Die Vertretung der Anklage vor dem Ehrengericht obliegt dem Ehrenanwalt, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Ehrenanwalt hat bei Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens für die Wahrung der Jägerehre einzutreten.

(5) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren vor dem Ehrengericht das VStG sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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