(1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiet festgestellt sind, bilden in ihrer Gesamtheit ein oder nach Maßgabe des § 16 mehrere Gemeinschaftsjagdgebiete.
(2) Die Landesregierung kann über Antrag der Gemeinde oder nach Anhörung derselben von Amts wegen Gebiete, die ganz oder überwiegend von Gebieten mit vorwiegend städtischem Charakter umschlossen werden, aus dem Gemeinschaftsjagdgebiet durch Verordnung ausgliedern. In diesem Fall übt die Gemeinde die Jagd durch eigene Bedienstete aus. Sie hat hiebei die Stellung eines Jagdpächters und den Eigentümern von Grundstücken, auf welchen die Jagd nicht ruht, einen angemessenen Pachtzins (§ 17 Abs 6) zu entrichten. Im Streitfall entscheidet die Jagdbehörde auf Antrag eines Grundeigentümers über die Angemessenheit des Pachtzinses.
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