§ 155 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Wildökologie wird beim Amt der Landesregierung ein wildökologischer Fachbeirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat gehören an:
    1. a)Litera aein Bediensteter der mit den Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;
    2. b)Litera bfünf Vertreter der Salzburger Jägerschaft;
    3. c)Litera cfünf Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg;
    4. d)Litera dein Vertreter der Landarbeiterkammer;
    5. e)Litera eein jagdlicher Sachverständiger aus dem Dienststand des Amtes der Landesregierung;
    6. f)Litera fje ein Vertreter der Landesforstdirektion und der Landesveterinärdirektion;
    7. g)Litera gein mit Angelegenheiten des Natur- und Tierschutzes betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung;
    8. h)Litera hein Vertreter des Salzburger Nationalparkfonds;
    9. i)Litera i(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 121/2024);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024,);
    10. j)Litera jein Vertreter des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Salzburg;
    11. k)Litera kein Vertreter der im Land Salzburg tätigen alpinen Vereine;
    12. l)Litera lein Experte mit wildökologischer Ausbildung.
    Die Vertreter der Kammern werden von diesen entsendet, die Vertreter der Salzburger Jägerschaft, des Salzburger Nationalparkfonds und des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung werden von den genannten Institutionen entsendet. Die übrigen Mitglieder bestellt die Landesregierung. Die entsendende Stelle hat für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen; für die von der Landesregierung bestellten Mitglieder hat diese jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende kann beschließen, weitere Experten zu einzelnen Beratungspunkten mit beratender Stimme beizuziehen.
  4. (4)Absatz 4Der Beirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedarf.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat den Beirat jedenfalls vor Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach folgenden Bestimmungen zu hören:

§ 54 Abs. 1 (Schonzeiten), § 58 (Wildbehandlungszonen), § 67 Abs. 1 (Wildwintergatter), § 73 Abs. 2 (Aussetzen von Wild), § 107 (Habitatschutzgebiete), § 108 (Wildbiotopschutzgebiete).Paragraph 54, Absatz eins, (Schonzeiten), Paragraph 58, (Wildbehandlungszonen), Paragraph 67, Absatz eins, (Wildwintergatter), Paragraph 73, Absatz 2, (Aussetzen von Wild), Paragraph 107, (Habitatschutzgebiete), Paragraph 108, (Wildbiotopschutzgebiete).

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 155 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 155 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 155 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 155 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 155 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 154 S-JagdG
§ 156 S-JagdG