Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Teilgebiete oder eine Gesamtfläche von Jagdgebieten, Wildregionen und/oder Wildbehandlungszonen zu Maßnahmengebieten erklären und in diesen an die örtlichen Erfordernisse angepasste Maßnahmen zum Zweck der Erfüllung der Grundsätze des § 3, nämlich der Erhaltung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes, festlegen. Maßnahmengebiete können von Amts wegen oder auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, der Salzburger Jägerschaft oder des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nur zeitlich befristet, nämlich längstens bis zum Ende einer Jagdperiode, ausgewiesen werden.Die Landesregierung kann durch Verordnung Teilgebiete oder eine Gesamtfläche von Jagdgebieten, Wildregionen und/oder Wildbehandlungszonen zu Maßnahmengebieten erklären und in diesen an die örtlichen Erfordernisse angepasste Maßnahmen zum Zweck der Erfüllung der Grundsätze des Paragraph 3,, nämlich der Erhaltung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes, festlegen. Maßnahmengebiete können von Amts wegen oder auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, der Salzburger Jägerschaft oder des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nur zeitlich befristet, nämlich längstens bis zum Ende einer Jagdperiode, ausgewiesen werden.
(2)Absatz 2Zur Erreichung des Zweckes des Maßnahmengebietes kann die Verordnung gemäß Abs 1 auch Abweichungen von den jagdrechtlichen Bestimmungen der §§ 54, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 66a, 67, 70, 72, 72a, 73 und 103 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen vorsehen.Zur Erreichung des Zweckes des Maßnahmengebietes kann die Verordnung gemäß Absatz eins, auch Abweichungen von den jagdrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 54,, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 66a, 67, 70, 72, 72a, 73 und 103 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen vorsehen.
(3)Absatz 3Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs 1 sind die betroffenen Grundeigentümer, die Salzburger Jägerschaft und der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, soweit sie nicht selbst Antragsteller sind, sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.Vor Erlassung der Verordnung gemäß Absatz eins, sind die betroffenen Grundeigentümer, die Salzburger Jägerschaft und der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, soweit sie nicht selbst Antragsteller sind, sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden sowie die für das Jagdwesen zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die verordneten Maßnahmen zu informieren.
In Kraft seit 04.05.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 58a S-JagdG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58a S-JagdG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 58a S-JagdG