(1) Der Landesjägermeister vertritt die Salzburger Jägerschaft nach außen, überwacht die Besorgung sämtlicher zum Wirkungsbereich der Salzburger Jägerschaft gehörigen Angelegenheiten, führt den Vorsitz im Landesjägertag, Landesjagdrat sowie im Vorstand und zeichnet und vollzieht deren Beschlüsse.
(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Landesjägermeister in allen ihm als Organ der Salzburger Jägerschaft obliegenden Aufgaben durch einen seiner beiden Stellvertreter vertreten. Er kann Mitglieder des Vorstandes oder des Bezirksjagdrates ermächtigen, ihn bei der Erfüllung einzelner Aufgaben zu vertreten.
(3) Bescheide der Salzburger Jägerschaft mit Ausnahme der Erkenntnisse des Ehrengerichtes und, unbeschadet der Regelung des § 132 Abs. 3, alle Schriftstücke, durch welche die Salzburger Jägerschaft verpflichtet werden soll, sind vom Landesjägermeister und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu fertigen.
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