§ 122a S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Wirkungsbereich der Salzburger Jägerschaft ist ein eigener und ein vom Land übertragener.

(2) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Salzburger Jägerschaft sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Abs 3) Angelegenheiten und insbesondere:

1.

die Erlassung (Änderung) der Satzung gemäß § 136 Abs 1;

2.

die Bestellung (Abberufung) ihrer Organe und die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Jägerschaft;

3.

die Gebarung der Jägerschaft einschließlich Vermögensverwaltung;

4.

die Ausübung der Arbeitgeberfunktion der Jägerschaft;

5.

die Ausübung der der Jägerschaft eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragsstellung, Erstattung von Vorschlägen, Zustimmung, Entsendung von Vertretern in Einrichtungen sowie von ihr eingeräumten Parteirechten;

6.

die Ausfolgung und Nichtausfolgung von Jagdgastkarten gemäß § 48 Abs 2 und 4;

7.

die Wahrnehmung der im § 121 Abs 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 9 sowie Z 12 und 13 angeführten Angelegenheiten.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Salzburger Jägerschaft folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

mit Ausnahme der im Abs 2 Z 6 genannten Aufgaben alle Aufgaben im Zusammenhang mit Jagdkarten (§§ 41 ff), dazu zählen insbesondere die Ausstellung und Einziehung von Jagdkarten und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verlängerung der Jahresjagdkarte (§ 45);

2.

die Bestellung der Prüfungskommission durch den Landesjägermeister gemäß § 49 Abs 1;

3.

die Durchführung der Abschussplanbesprechung (§ 60 Abs 3) und die Erlassung des Abschussplanes (§ 60 Abs 4);

4.

die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung des Höchstabschusses (§ 62), der Abschussliste (§ 63) und der Abschusskontrolle (§ 64);

5.

die Aufgaben gemäß § 104c Abs 5 und 6 (Ausnahmen von den Schonvorschriften im Einzelfall);

6.

die Angelegenheiten gemäß § 121 Abs 1 Z 3, 10 und 11;

7.

die Überwachung der Einhaltung der wild- und umweltgerechten Jagdbetriebsführung auch in den Hegegemeinschaften (§ 132 Abs 1);

8.

die Aufgaben gemäß § 56 Abs 1 (Ausnahmen von den Schonvorschriften);

9.

Übertretungen jagdlicher Vorschriften der Jagdbehörde zur Kenntnis zu bringen (§ 133 Abs 2 lit e).

(4) Die Jägerschaft hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(5) Die nach Abs 3 der Salzburger Jägerschaft zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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