§ 122a S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Salzburger Jägerschaft ist ein eigener und ein vom Land übertragener.
  2. (2)Absatz 2Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Salzburger Jägerschaft sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Abs 3) Angelegenheiten und insbesondere:Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Salzburger Jägerschaft sind jene nicht ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichneten (Absatz 3,) Angelegenheiten und insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Erlassung (Änderung) der Satzung gemäß § 136 Abs 1;die Erlassung (Änderung) der Satzung gemäß Paragraph 136, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2die Bestellung (Abberufung) ihrer Organe und die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Jägerschaft;
    3. 3.Ziffer 3die Gebarung der Jägerschaft einschließlich Vermögensverwaltung;
    4. 4.Ziffer 4die Ausübung der Arbeitgeberfunktion der Jägerschaft;
    5. 5.Ziffer 5die Ausübung der der Jägerschaft eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragsstellung, Erstattung von Vorschlägen, Zustimmung, Entsendung von Vertretern in Einrichtungen sowie von ihr eingeräumten Parteirechten;
    6. 6.Ziffer 6die Ausfolgung und Nichtausfolgung von Jagdgastkarten gemäß § 48 Abs 2 und 4;die Ausfolgung und Nichtausfolgung von Jagdgastkarten gemäß Paragraph 48, Absatz 2 und 4;
    7. 7.Ziffer 7die Wahrnehmung der im § 121 Abs 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 9 sowie Z 12 und 13 angeführten Angelegenheiten.die Wahrnehmung der im Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, und 2, Ziffer 4 bis 9 sowie Ziffer 12 und 13 angeführten Angelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Salzburger Jägerschaft folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsmit Ausnahme der im Abs 2 Z 6 genannten Aufgaben alle Aufgaben im Zusammenhang mit Jagdkarten (§§ 41 ff), dazu zählen insbesondere die Ausstellung und Einziehung von Jagdkarten und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verlängerung der Jahresjagdkarte (§ 45);mit Ausnahme der im Absatz 2, Ziffer 6, genannten Aufgaben alle Aufgaben im Zusammenhang mit Jagdkarten (Paragraphen 41, ff), dazu zählen insbesondere die Ausstellung und Einziehung von Jagdkarten und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verlängerung der Jahresjagdkarte (Paragraph 45,);
    2. 2.Ziffer 2die Bestellung der Prüfungskommission durch den Landesjägermeister gemäß § 49 Abs 1;die Bestellung der Prüfungskommission durch den Landesjägermeister gemäß Paragraph 49, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung der Abschussplanbesprechung (§ 60 Abs 3) und die Erlassung des Abschussplanes (§ 60 Abs 4);die Durchführung der Abschussplanbesprechung (Paragraph 60, Absatz 3,) und die Erlassung des Abschussplanes (Paragraph 60, Absatz 4,);
    4. 4.Ziffer 4die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung des Höchstabschusses (§ 62), der Abschussliste (§ 63) und der Abschusskontrolle (§ 64);die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung des Höchstabschusses (Paragraph 62,), der Abschussliste (Paragraph 63,) und der Abschusskontrolle (Paragraph 64,);
    5. 5.Ziffer 5die Aufgaben gemäß § 104c Abs 5 und 6 (Ausnahmen von den Schonvorschriften im Einzelfall);die Aufgaben gemäß Paragraph 104 c, Absatz 5, und 6 (Ausnahmen von den Schonvorschriften im Einzelfall);
    6. 6.Ziffer 6die Angelegenheiten gemäß § 121 Abs 1 Z 3, 10 und 11;die Angelegenheiten gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3,, 10 und 11;
    7. 7.Ziffer 7die Überwachung der Einhaltung der wild- und umweltgerechten Jagdbetriebsführung auch in den Hegegemeinschaften (§ 132 Abs 1);die Überwachung der Einhaltung der wild- und umweltgerechten Jagdbetriebsführung auch in den Hegegemeinschaften (Paragraph 132, Absatz eins,);
    8. 8.Ziffer 8die Aufgaben gemäß § 56 Abs 1 (Ausnahmen von den Schonvorschriften);die Aufgaben gemäß Paragraph 56, Absatz eins, (Ausnahmen von den Schonvorschriften);
    9. 9.Ziffer 9Übertretungen jagdlicher Vorschriften der Jagdbehörde zur Kenntnis zu bringen (§ 133 Abs 2 lit e);Übertretungen jagdlicher Vorschriften der Jagdbehörde zur Kenntnis zu bringen (Paragraph 133, Absatz 2, Litera e,);
    10. 10.Ziffer 10die Aufgaben gemäß § 152a (Amtliches Monitoring).die Aufgaben gemäß Paragraph 152 a, (Amtliches Monitoring).
  4. (4)Absatz 4Die Jägerschaft hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
  5. (5)Absatz 5Die nach Abs 3 der Salzburger Jägerschaft zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.Die nach Absatz 3, der Salzburger Jägerschaft zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesenen Angelegenheiten sind im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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