§ 89 S-JagdG § 89

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Den Besitzern von Häusern und Gehöften ist es gestattet, in diesen und den dazugehörigen Hausgärten und Höfen Beutegreifer und Bisamratten durch geeignete Maßnahmen fernzuhalten oder zu vertreiben. Bisamratten und jene Beutegreifer, die nicht ganzjährig geschont sind, dürfen auch getötet werden, soweit dies notwendig ist, um Haustiere zu schützen oder sonst Schäden an Sachen zu verhindern. Der Gebrauch von Schußwaffen und das Legen von Selbstschüssen ist verboten. Für das Fangen von Tieren gelten die §§ 72 und 72a sinngemäß. Der Jagdinhaber ist von einem Fang oder einer Tötung unverzüglich zu verständigen; wenn er es verlangt, müssen ihm getötete oder gefangene Beutegreifer ausgehändigt werden.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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