§ 88 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Abhalten und Vertreiben des Wildes

 

§ 88

 

(1) Der Jagdinhaber sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdinhaber darf dabei keine Schäden am Grundstück verursachen; der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild weder gefährden noch verletzen.

(2) Vorrichtungen der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten dürfen nicht zum Fangen des Wildes eingerichtet sein. Die vom Jagdinhaber zur Abhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen müssen derart sein, daß die Bewirtschaftung und Benutzung der Grundstücke durch den Grundbesitzer nicht unnötig behindert werden. An Gewässern darf durch die Vorkehrungen keine Gefährdung des Wildes bei Hochwasser verursacht sein.

(3) Die Benützung von Hunden zum Austreiben von Wild aus landwirtschaftlichen Kulturflächen ist nur dem Jagdinhaber oder mit dessen Zustimmung gestattet.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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