§ 38 S-JagdG § 38

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Bei vorzeitigem Ende des Pachtvertrages ist die Gemeinschaftsjagd auf die Dauer der restlichen Jagdperiode im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28, 29) zu verpachten, soweit keine teilweise Verpachtung gemäß § 24 Abs. 2 erfolgt und nicht innerhalb von vier Monaten nach Erlöschen des Pachtverhältnisses bzw. nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Pachtverhältnis aufgelöst wird, der von den Grundeigentümern bestätigte Beschluß der Jagdkommission, die Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens zu verpachten (§ 30), der Jagdbehörde angezeigt wird. Für die Zeit bis zur Genehmigung der teilweisen Verpachtung, zum Zuschlag in der öffentlichen Versteigerung bzw. zwei Wochen nach Anzeige des Beschlusses der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens hat die Jagdkommission einen Jagdleiter zu bestellen.

(2) Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages für einen Jagdeinschluß ist der Jagdeinschluß, wenn nicht über Aufforderung innerhalb angemessen zu bestimmender Frist ein anderes Vorpachtrecht gemäß § 17 wirksam wird, der betreffenden Gemeinschaftsjagd zuzuweisen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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