(1) Die Verfahrenskosten hat im Fall eines Schuldspruches der Beschuldigte, im Fall der Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruches die Salzburger Jägerschaft zu tragen.
(2) Die Bußgelder und Verfahrenskosten sind im Verwaltungsweg einbringlich.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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