(1) Die Jagdschutzorgane haben die Befugnisse, die allgemein Organen der öffentlichen Aufsicht nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG oder Waffengesetz 1996) zustehen. Darüber hinaus sind sie innerhalb ihres Dienstbereiches befugt,
1. | Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten werden, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen. Betreffend die Feststellung der Identität ist § 35 Abs 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden; | |||||||||
2. | Personen, die auf frischer Tat betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35, 36 und 36a VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a Abs 1 oder 3 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen vorläufig sicherzustellen; | |||||||||
3. | Fahrzeuge und Gepäckstücke in den Fällen der Z 1 zu durchsuchen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin Gegenstände befinden, die dem Verfall oder der Einziehung (§ 159) unterliegen oder deren Besitz oder Besichtigung für ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz von Bedeutung sein könnte; | |||||||||
4. | im Auftrag der Jagdbehörde Wild zu fangen oder zu töten (§§ 73 Abs 3, 152 Abs 2); | |||||||||
5. | verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen mit den Z 1 bis 3 sowie mit § 39 Abs 2 VStG eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. |
(2) Die Jagdschutzorgane sind unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 berechtigt, in Ausübung ihres Amtes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu führen. Sie dürfen dabei von diesen Waffen oder Mitteln, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, nur im Fall der Notwehr oder des Notstandes Gebrauch machen.
(3) Das Jagdschutzorgan hat seine Aufsichtsgebiete regelmäßig, vor allem aber wenn besondere Verhältnisse oder Vorkommnisse dies erfordern, zu begehen und zu beobachten. Es ist verpflichtet, der Jagdbehörde sowie dem Jagdinhaber auf Verlangen Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Wildschäden, schwerwiegende Beeinträchtigungen des Lebensraumes oder sonstige Vorkommnisse, die behördliche Maßnahmen notwendig erscheinen lassen, hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der Jagdbehörde zu melden. Über Wildschäden, schwerwiegende Beeinträchtigungen des Lebensraumes sowie Schäden an Einrichtungen der Grundeigentümer zum Schutz vor Wildschäden hat es überdies den Jagdgebietsinhaber unverzüglich zu verständigen.
(4) Das Jagdschutzorgan hat die Jagdausübungsberechtigten in allen jagdbetrieblichen Belangen zu beraten und auf das nach den jagdrechtlichen Vorschriften gebotene Verhalten hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug hat es anstelle und im Namen des Jagdinhabers die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen.
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