§ 130 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bezirksjägertag besteht aus den Mitgliedern der Salzburger Jägerschaft, die im betreffenden politischen Bezirk Jagdinhaber sind. Mitglieder, die nicht Jagdinhaber sind, werden mit Ausnahme der Ehrenmitglieder nach folgenden Bestimmungen einem Bezirksjägertag zugeordnet:
    1. a)Litera aMitglieder gemäß § 123 Abs 2 gehören jenem Bezirksjägertag an, in dessen Wirkungsbereich ihr Eigenjagdgebiet liegt.Mitglieder gemäß Paragraph 123, Absatz 2, gehören jenem Bezirksjägertag an, in dessen Wirkungsbereich ihr Eigenjagdgebiet liegt.
    2. b)Litera bNicht unter lit. a fallende Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Salzburger Jägerschaft den Bezirksjägertag bestimmen, dem sie angehören wollen.Nicht unter Litera a, fallende Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Salzburger Jägerschaft den Bezirksjägertag bestimmen, dem sie angehören wollen.
    Ehrenmitglieder sind anläßlich der Verleihung einem Bezirksjägertag zuzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Dem Bezirksjägertag obliegt insbesondere:
    1. a)Litera adie Wahl des Bezirksjägermeisters, dessen Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Bezirksjagdrates;
    2. b)Litera bdie Wahl der Delegierten zum Landesjägertag;
    3. c)Litera cdie Wahl der beiden Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzleute zur jährlichen Überprüfung der Kassengebarung der Bezirksorgane auf ziffernmäßige Richtigkeit;
    4. d)Litera ddie Beschlußfassung über den Geschäfts- und den Kassenbericht.
  3. (3)Absatz 3Der Bezirksjägertag ist mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der ihm angehörenden Mitglieder schriftliche unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.
In Kraft seit 04.05.2024 bis 31.12.9999
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