Leistungsfrist und Vollstreckung
Die durch die Entscheidung der Kommission zu- bzw. ausgesprochenen Schadenersatz- und Kostenbeträge sind innerhalb von zwei Wochen zu entrichten. Diese Beträge sowie jene aus den von der Kommission beurkundeten Vergleichen sind im Verwaltungsweg einbringlich. Die Parteien haften im Fall eines Vergleiches für die Amtskosten zur ungeteilten Hand.
0 Kommentare zu § 100 S-JagdG