§ 100 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Leistungsfrist und Vollstreckung

 

§ 100

 

Die durch die Entscheidung der Kommission zu- bzw. ausgesprochenen Schadenersatz- und Kostenbeträge sind innerhalb von zwei Wochen zu entrichten. Diese Beträge sowie jene aus den von der Kommission beurkundeten Vergleichen sind im Verwaltungsweg einbringlich. Die Parteien haften im Fall eines Vergleiches für die Amtskosten zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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