§ 108a S-JagdG § 108a

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Eine Liste der Wild-Europaschutzgebiete gemäß § 100a Z 2, eine kurze Darstellung der vorliegenden europarechtlichen Voraussetzungen und die im § 100a Z 2 genannten Richtlinien liegen beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei den Gemeindeämtern der davon betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereitzustellen.

(2) Für Wild-Europaschutzgebiete hat die Landesregierung durch Verordnung Schutzbestimmungen zu erlassen, die jedenfalls den Schutzzweck und die erforderlichen Gebote und Verbote enthalten. In der Verordnung sind auch die Grenzen des Schutzgebietes festzulegen. Der Schutzzweck hat die Erhaltungsziele des jeweiligen Schutzgebietes anzugeben.

(3) In der Wild-Europaschutzgebietsverordnung können Maßnahmen verboten oder geboten und bestimmte Eingriffe allgemein oder durch eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung gestattet werden. Durch Gebote, Verbote und Bewilligungsvorbehalte ist sicherzustellen, dass jene Tierarten nicht erheblich gestört werden, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll.

(4) Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist von der Landesregierung zu prüfen, ob der Eingriff das Wild-Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele (Abs 1) wesentlichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann (Verträglichkeitsprüfung). Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(5) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 kann unterbleiben, wenn für das Gebiet bereits durch andere Maßnahmen ein ausreichender Schutz und das Erreichen des Erhaltungsziels sichergestellt ist. Weiter gehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.

(6) Für Wild-Europaschutzgebiete sind - falls erforderlich - Landschaftspflegepläne und auch Detailpläne unter sinngemäßer Anwendung des § 35 NSchG und unter Bedachtnahme auf Art 4 Abs 1 der Vogelschutzrichtlinie und Art 6 Abs 1 der FFH-Richtlinie zu erstellen und umzusetzen. Der Erhaltungszustand der Wild-Europaschutzgebiete ist von der Landesregierung regelmäßig zu überwachen, wobei die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.

(7) Das Land hat wissenschaftliche Forschungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Wildökologie gemäß Art 18 der FFH-Richtlinie und Art 10 der Vogelschutzrichtlinie nach Maßgabe der im Landesvoranschlag dafür vorgesehenen Mittel als Träger von Privatrechten zu fördern. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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