Dies kann von Amts wegen oder auf Antrag des Grundbesitzers, des geschädigten Tierhalters, des Jagdinhabers, des Bewirtschafters eines Fischwassers oder des Landesfischereiverbandes Salzburg (§ 25 Abs 2 Fischereigesetz 2002) erfolgen.Dies kann von Amts wegen oder auf Antrag des Grundbesitzers, des geschädigten Tierhalters, des Jagdinhabers, des Bewirtschafters eines Fischwassers oder des Landesfischereiverbandes Salzburg (Paragraph 25, Absatz 2, Fischereigesetz 2002) erfolgen.
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