Dies kann von Amts wegen oder auf Antrag des Grundbesitzers, des Jagdinhabers, des Bewirtschafters eines Fischwassers oder des Landesfischereiverbandes Salzburg (§ 25 Abs 2 Fischereigesetz 2002) erfolgen.Dies kann von Amts wegen oder auf Antrag des Grundbesitzers, des Jagdinhabers, des Bewirtschafters eines Fischwassers oder des Landesfischereiverbandes Salzburg (Paragraph 25, Absatz 2, Fischereigesetz 2002) erfolgen.
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