§ 71 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Treibjagden

 

§ 71

 

(1) Treibjagden dürfen an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des Gottesdienstes nicht abgehalten werden, es sei denn, daß das Jagdgebiet so gelegen ist, daß eine Störung des Gottesdienstes ausgeschlossen ist.

(2) Minderjährige dürfen als Treiber nur eingesetzt werden, wenn sie über 14 Jahre alt und fähig sind, die damit verbundenen Gefahren zu erkennen und sich danach zu verhalten, und diese Tätigkeit unter Aufsicht eines Erwachsenen ausüben.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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