§ 117 S-JagdG § 117

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Termin und Ort der Prüfung für den Jagdschutzdienst sind im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft rechtzeitig kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sowie die zu entrichtende Prüfungsgebühr zu enthalten.

(2) Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

a)

in dem der Prüfung vorangegangenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr vollendet haben;

b)

wenigstens dreimal im Besitz einer Jahresjagdkarte waren, für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich gewesen ist, und

c)

eine ausreichende praktische Betätigung in allen sich ergebenden Erfordernissen des Jagdbetriebes und der Wildhege durch Bescheinigung der Salzburger Jägerschaft über deren Art und Dauer nachweisen.

Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission durch Bescheid.

(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind Bestätigungen vorzulegen

-

über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses (ausgenommen Ärzte, Krankenpflegepersonal und Hebammen);

-

über das Bestehen einer Schießprüfung mit den Schußwaffen, die die Jagdaufsichtsorgane benützen dürfen.

Kurs bzw. Prüfung dürfen nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

(4) Die Schießprüfung ist vor der Salzburger Jägerschaft abzulegen. Wird die Bestätigung verweigert, ist auf Antrag des Prüfungswerbers die Verweigerung mit Bescheid auszusprechen.

(5) Der Antragsteller gilt als zugelassen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages die Zulassung abgelehnt wird.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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