§ 108d S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Entschädigung

 

§ 108d

 

(1) Wird durch eine Wild-Europaschutzgebietsverordnung die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung eines Rechtes erheblich erschwert oder unmöglich gemacht oder wird dadurch der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert, ist dafür dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag aus Landesmitteln eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Entsteht durch den Bestand eines Wild-Europaschutzgebietes nachträglich eine noch nicht durch eine Entschädigung abgegoltene unbillige Härte, hat das Land als Träger von Privatrechten dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten.

 

(2) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung gemäß § 108a bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat darüber dem Grund und der Höhe nach zu entscheiden. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist der Wert der besonderen Vorliebe nicht zu berücksichtigen. Über den Antrag auf Leistung einer Entschädigung ist möglichst unverzüglich zu entscheiden.

 

(3) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zur Anrufung des Gerichtes sechs Monate ab der Erlassung des Entschädigungsbescheides beträgt.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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