§ 163 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die §§ 43 Abs 4, 100a, 114 und 160a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(2) § 135 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft

(3) Die §§ 21 Abs 5, 41 Abs 2, 46 Abs 1, 49 Abs 1, 67, 68 Abs 1, 72 Abs 3, 101 Abs 3, 105 Abs 2, 108a Abs 6, 109 Abs 3, 114, 115 Abs 2, 116 Abs 1, 120 bis 123, 156, 158 Abs 1 und 2 sowie 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(4) Die §§ 41 Abs 4, 51 sowie 117 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung oder beim Vorsitzenden der Prüfungskommission anhängige Berufungsverfahren sind von diesen Behörden fortzuführen.

(5) Die §§ 14 Abs 2, 15 Abs 6, 17 Abs 5 und 6, 18 Abs 2, 28 Abs 4, 29 Abs 7, 31 Abs 1, 34 Abs 4 und 41 Abs 4, 51, 60 Abs 4, 61 Abs 2 und 3, 69 Abs 1, 77 Abs 3, 84 Abs 5, 90 Abs 6, 104c Abs 5, 117 Abs 1, 3 und 4, 139, 140 Abs 2, 141 Abs 1, 142 Abs 2, 143, 144 Abs 1 und 2, 148 Abs 1 sowie 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(7) Die §§ 11 Abs 4, 14 Abs 2, 15, 15a, 17 Abs 3, 3a und 6, 18 Abs 2 und 3, 20 Abs 6, 21 Abs 2, 28 Abs 2 und 4, 29 Abs 8, 30 Abs 2 und 3, 31 Abs 1, 32 Abs 4, 33, 34 Abs 1 bis 3, 37 Abs 1 und 3, 42 Abs 2 bis 4, 43 Abs 2 bis 5, 44 Abs 2, 45 Abs 3, 46 bis 46b, 49 Abs 2, 51, 52 Abs 1, 2 und 5, 53, 54 Abs 1, 57, 58 Abs 1, 59 Abs 1, 60 Abs 1, 2, 4a und 6, 72, 72a, 73 Abs 1 und 2a, 74 Abs 1, 89, 100a, 104 Abs 2, 104a Abs 1 und 3, 104b, 116 Abs 1, 117, 118 Abs 4, 123 Abs 1, 138 Abs 1, 2 und 5 bis 8, 149, 158 Abs 1, 159 Abs 1, 160a Abs 1 sowie 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 138 Abs 1 und 5 bis 8 ist nur auf Verletzungen der Jägerehre bzw Übertretungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.

(8) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 2002 über die Anerkennung bestimmter Jagdprüfungen als gleichwertig, LGBl Nr 79/2002, außer Kraft.

(9) Die Wildfallen-Verordnung 1996, LGBl Nr 98, gilt als Verordnung gemäß § 72a Abs 5.

(10) Die §§ 64 und 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2017 sowie der Entfall des § 63 Abs 4 treten mit 1. März 2017 in Kraft.

(11) Die §§ 100a, 114 Abs 2 und (§) 160a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(12) Die §§ 17 Abs 3 und 3a, 25 Abs 1, 37 Abs 1 und 2, 40 Abs 1, 45 Abs 1, 54 Abs 1, 58a, 60 Abs 1, 4 und 4b, 61 Abs 4, 66a, 68 Abs 1 bis 4 sowie Abs 5a, 6a, 8, 9 und 10, 68a, 69 Abs 1, 70 Abs 3 und 3a, 72a Abs 4 und 5, 73 Abs 1, 3 und 4, 78 Abs 1, 79 Abs 5, 80 Abs 1, 87 Abs 1, 90 Abs 1 und 8, 90a, 100a, 101 Abs 5, 102, 103 Abs 2, 104 Abs 2, 104a Abs 2, 4 und 5, 104b Abs 4 bis 7, 105, 105a, 105b, 114 Abs 1, 115 Abs 1, 119, 121 Abs 1, 122a, 123 Abs 4, 124 Abs 4, 125 Abs 1, 126 Abs 2, 128 Abs 1, 129 Abs 2, 131 Abs 3, 133 Abs 1, 135 Abs 7, 136 Abs 3, 138 Abs 2, 140 Abs 1, 158 Abs 1 und 2 sowie 160b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2019 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 73 Abs 2a und 158 Abs 5 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt laufende Jagdperiode (§ 5) hat am 1. Jänner 2016 begonnen.

(13) § 150a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(14) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 150a Abs 1) allenfalls zukommende Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 150a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 150a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 150a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 150a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 150a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.

(15) § 83 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.

In Kraft seit 18.07.2020 bis 31.12.9999
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