§ 99 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Entscheidung der Gerichte

 

§ 99

 

(1) Gegen die Entscheidung der Kommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Jede Partei, die sich mit der Entscheidung der Kommission beschwert erachtet, kann die Sache bei Gericht innerhalb von vier Wochen nach Erlassung der Entscheidung der Kommission anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird.

(3) Jede Partei kann das Gericht ferner zur Entscheidung anrufen, wenn das Verfahren vor der Kommission nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen wurde. In diesem Fall ist das Verfahren vor der Kommission endgültig abgeschlossen, sobald das Begehren bei Gericht eingebracht wurde.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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