§ 85 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

5. Hauptstück

 

Jagd- und Wildschäden

 

1. Abschnitt

 

Schadensverhütung

 

Bewirtschaftung durch den Grundbesitzer

 

§ 85

 

Jeder Grundbesitzer, dessen Flächen jagdlich genützt werden, soll bei seiner Bewirtschaftung in zumutbarer Weise den Lebensraum des dort standortgemäßen Wildes sowie die gemäß § 58 festgelegten Wildbehandlungszonen berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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