5. Hauptstück
Jagd- und Wildschäden
1. Abschnitt
Schadensverhütung
Bewirtschaftung durch den Grundbesitzer
Jeder Grundbesitzer, dessen Flächen jagdlich genützt werden, soll bei seiner Bewirtschaftung in zumutbarer Weise den Lebensraum des dort standortgemäßen Wildes sowie die gemäß § 58 festgelegten Wildbehandlungszonen berücksichtigen.
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