Grundsätze für die Ausübung des
Jagdrechtes
Das Jagdrecht ist unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) so auszuüben, daß
a) | ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist; | |||||||||
b) | die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten werden; | |||||||||
c) | die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht beeinträchtigt und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden werden; | |||||||||
d) | das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht beeinträchtigt wird; | |||||||||
e) | die freilebende Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt bewahrt wird; | |||||||||
f) | die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. |
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