§ 116 S-JagdG § 116

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Prüfung für den Jagdschutzdienst ist vor einer bei der Salzburger Jägerschaft einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einer rechtskundigen und in jagdrechtlichen Angelegenheiten erfahrenen Person als Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt. Der Salzburger Jägerschaft ist Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung der weiteren Mitglieder zu geben. Ihre Amtsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung jedoch nur den Rest der ursprünglichen Amtsdauer. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglieder (Ersatzmitglieder), haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung vor Ablauf ihrer Amtsdauer abzuberufen, wenn sie es verlangen oder die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.

(2) Sämtlichen Mitgliedern gebührt der Ersatz ihrer notwendigen Reiseauslagen sowie je Prüfungswerber eine Entschädigung, die aus der Prüfungsgebühr zu decken ist und deren Höhe unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Prüfungsdauer durch Verordnung der Salzburger Jägerschaft festzulegen ist. Der Kommission werden die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von der Salzburger Jägerschaft zur Verfügung gestellt.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 116 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 116 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 116 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 116 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 116 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 115 S-JagdG
§ 117 S-JagdG