(1) Diejenigen Säugetiere und Vögel, die in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Art 4 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl Nr L 317 vom 4. November 2014, aufgenommen oder gemäß Art 12 zu invasiven gebietsfremden Arten von Bedeutung für Österreich erklärt wurden, sind vom Jagdausübungsberechtigten zu erlegen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Erlegung von Tieren gemäß Abs 1 unverzüglich der Salzburger Jägerschaft zu melden. Die Salzburger Jägerschaft hat entsprechende Meldungen unaufgefordert der Landesregierung zu übermitteln.
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