§ 104d S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsBraunbären, Wölfe und Luchse, die gemäß § 4a Abs 1 oder 2 als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw als Risikobären oder -wölfe gelten, können abweichend von § 103 Abs 2 lit b jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird durch solche Maßnahmen nicht in das Jagd(ausübungs)recht des Berechtigten eingegriffen.Braunbären, Wölfe und Luchse, die gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw als Risikobären oder -wölfe gelten, können abweichend von Paragraph 103, Absatz 2, Litera b, jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird durch solche Maßnahmen nicht in das Jagd(ausübungs)recht des Berechtigten eingegriffen.
  2. (2)Absatz 2Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs 1 sind die Jagdausübungsberechtigten, Jagdschutzorgane und die befugten Jäger des jeweiligen Jagdgebietes berechtigt, zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschoßen mit einer Jagdwaffe abzugeben. Weiterhin ist eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann zulässig.Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Absatz eins, sind die Jagdausübungsberechtigten, Jagdschutzorgane und die befugten Jäger des jeweiligen Jagdgebietes berechtigt, zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschoßen mit einer Jagdwaffe abzugeben. Weiterhin ist eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung einer Maßnahme gemäß Abs 1 oder 2 ist der mit den Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung schriftlich, bevorzugt per E-Mail, binnen fünf Tagen zu melden.Die Durchführung einer Maßnahme gemäß Absatz eins, oder 2 ist der mit den Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung schriftlich, bevorzugt per E-Mail, binnen fünf Tagen zu melden.
In Kraft seit 04.05.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 104d S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 104d S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 104d S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 104d S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 104d S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 104c S-JagdG
§ 105 S-JagdG