§ 21 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Jagdkommission hat alle zur Verwaltung und Nutzung der Gemeinschaftsjagd erforderlichen Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht dem Vorsitzenden übertragen sind. Hiebei sind die Interessen der von ihr vertretenen Grundeigentümer gehörig wahrzunehmen. Weiters hat die Jagdkommission die Auswirkungen der Jagd auf die Land- und Forstwirtschaft (insbesondere hinsichtlich Wildschadensituation, Abschußplanung und Abschußerfüllung) zu beobachten. Sie kann der Jagdbehörde Vorschläge zur Vermeidung von Wildschäden erstatten. Der Jagdkommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Einsicht in die beim Gemeindeamt bzw. Magistrat zur Verfügung stehenden Unterlagen zu gewähren, soweit diese nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen.
  2. (2)Absatz 2Vor jeder Verpachtung ist zumindest eine Eigentümerversammlung durchzuführen, in der sich die Grundeigentümer der Gemeinschaftsjagd zu ihren Wünschen im Zusammenhang mit der Neuverpachtung (Pachtzins, Zahl der Jagdausübungsberechtigten, Vergabe an Ortsansässige, Wildschadensituation etc.) äußern können.
  3. (3)Absatz 3Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Jagdkommission ist erforderlich, daß ihre Mitglieder vom Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände eine Woche vorher eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zur Zeit der Beschlußfassung anwesend ist. Die Beschlüsse der Jagdkommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist. Ist die Jagdkommission infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, ist für den Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung innerhalb eines Monats unter Heranziehung der Ersatzmitglieder anzuberaumen.
  4. (4)Absatz 4Die Sitzungen der Jagdkommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen. Er hat dies zu tun, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern der Jagdkommission verlangt wird.
  5. (5)Absatz 5Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich des Endes und des Verlustes der Mitgliedschaft, der Einberufung zu den Sitzungen der Jagdkommission, der Verhinderung und des Fernbleibens eines Mitgliedes und seiner Befangenheit, des Vorsitzes und der Sitzungspolizei sowie der Niederschrift über die Sitzungen die Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 2019 – GdO 2019 über die Gemeindevertretung bzw. des Salzburger Stadtrechtes 1966 über den Gemeinderat sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verlust der Mitgliedschaft von Gesetzes wegen eintritt.
In Kraft seit 04.05.2024 bis 31.12.9999
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