§ 39 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

3. Abschnitt

 

Nutzung von Eigenjagdgebieten

 

Verpachtung

 

§ 39

 

(1) Die Verpachtung des Jagdrechts im Eigenjagdgebiet (Eigenjagd) oder in einem Teil desselben (Abs. 2) hat auf die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.

(2) Die Verpachtung des Jagdrechts auf Teilen des Eigenjagdgebietes ist nur zulässig, wenn im Interesse des Jagdbetriebes keine Bedenken bestehen, und bedarf der Bewilligung der Jagdbehörde nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer. Bedenken sind insbesondere dann gegeben, wenn durch die Verpachtung Jagdgebiete geschaffen werden, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 nicht erfüllen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 25 bis 27, 31, 36 und 37 Abs. 1 finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Jagdkommission der Eigentümer des Eigenjagdgebietes tritt und § 37 für die Auflösung des Pachtvertrages durch den Verpächter gilt, wobei auch die Nichterfüllung einer Verpflichtung, für die eine Kaution gemäß § 32 Abs. 3 haftet, als Auflösungsgrund gilt.

(4) Agrargemeinschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdgebietes sind, haben das Jagdrecht im Eigenjagdgebiet zu verpachten. Erfolgt die Verpachtung nicht rechtzeitig zu Beginn der Jagdperiode, ist ein Jagdleiter für die Zeit der Nichtverpachtung zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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