Eigenjagdrecht der Gemeinden und Agrargemeinschaften
(1) Einer Gemeinde steht das Recht zur Eigenjagd nur für die zum Gemeindegut oder Gemeindevermögen gehörigen, im eigenen oder in fremden Gemeindegebieten gelegenen Grundstücke zu.
(2) Auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht das Recht zur Eigenjagd der Agrargemeinschaft zu, soweit diese Grundeigentümerin ist.
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