Im Sinn des folgenden Hauptstückes gelten als:
1. | Erhaltungsziele eines Wild-Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes | |||||||||
a) | der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Wildarten, | |||||||||
b) | der im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten Federwildarten und der regelmäßig auftretenden, im § 4 genannten Zugvogelarten (Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie) und ihrer Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete. | |||||||||
2. | Wild-Europaschutzgebiete: | |||||||||
a) | Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie eingetragen sind; | |||||||||
b) | Gebiete, die bis zum Vorliegen der Liste gemäß Z 1 in eine Liste gemäß Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sind; und | |||||||||
c) | Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie. | |||||||||
3. | FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013; | |||||||||
4. | Natura 2000: ein zusammenhängendes europäisches Netz von Schutzgebieten gemäß Art. 3 der FFH-Richtlinie. | |||||||||
5. | Prioritäre Arten: Tier- oder Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind im Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen “*” gekennzeichnet. | |||||||||
6. | Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013. |
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