Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.02.2026
Im Sinn des folgenden Hauptstückes gelten als:
1.Ziffer einsErhaltungsziele eines Wild-Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
a)Litera ader im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Wildarten,der im Anhang römisch II der FFH-Richtlinie genannten Wildarten,
b)Litera bder im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten Federwildarten und der regelmäßig auftretenden, im § 4 genannten Zugvogelarten (Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie) und ihrer Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete.der im Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie genannten Federwildarten und der regelmäßig auftretenden, im Paragraph 4, genannten Zugvogelarten (Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutzrichtlinie) und ihrer Lebensräume unter besonderer Berücksichtigung der international bedeutsamen Feuchtgebiete.
2.Ziffer 2Wild-Europaschutzgebiete:
a)Litera aGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie eingetragen sind;Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die in die Liste nach Artikel 4, Absatz 2, der FFH-Richtlinie eingetragen sind;
b)Litera bGebiete, die bis zum Vorliegen der Liste gemäß Z 1 in eine Liste gemäß Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sind; undGebiete, die bis zum Vorliegen der Liste gemäß Ziffer eins, in eine Liste gemäß Artikel 4, Absatz eins, der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sind; und
c)Litera cVogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie.Vogelschutzgebiete nach Artikel 4, Absatz eins und 2 der Vogelschutzrichtlinie.
3.Ziffer 3FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992;
4.Ziffer 4Natura 2000: ein zusammenhängendes europäisches Netz von Schutzgebieten gemäß Art. 3 der FFH-Richtlinie.Natura 2000: ein zusammenhängendes europäisches Netz von Schutzgebieten gemäß Artikel 3, der FFH-Richtlinie.
5.Ziffer 5Prioritäre Arten: Tier- oder Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind im Anhang II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen “*” gekennzeichnet.Prioritäre Arten: Tier- oder Pflanzenarten, für deren Erhaltung der Europäischen Union besondere Verantwortung zukommt. Diese Arten sind im Anhang römisch II der FFH-Richtlinie mit dem Zeichen “*” gekennzeichnet.
6.Ziffer 6Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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