§ 29 S-JagdG § 29

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Versteigerung hat an dem in der Ausschreibung bestimmten Ort zur festgesetzten Zeit zu beginnen und ist unter Beiziehung eines Ausrufers vorzunehmen.

(2) Als Bieter ist nur zuzulassen, wer das Vadium ordnungsgemäß erlegt und nachgewiesen hat:

a)

als physische Person den mindestens einmaligen Besitz einer Jahresjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes, für deren erstmalige Ausstellung die erforderliche Ablegung einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich ist, sowie das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß § 44;

b)

als juristische Person die Bestellung eines von der Jagdbehörde zur Kenntnis genommenen Jagdleiters (§ 27);

c)

als Jagdgesellschaft die unter lit. a angeführten Umstände bezüglich sämtlicher Mitglieder sowie die in lit. b genannte Tatsache.

Der Nachweis über das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß § 44 Abs 1 wird nur durch die Vorlage einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte oder einer diesbezüglichen, von der für die Ausstellung der Jahresjagdkarte zuständigen Jagdbehörde ausgestellten Bescheinigung erbracht.

(3) Nach Verlesung der Ausschreibung sind die Namen und die Anschriften der nach Abs 2 zugelassenen Bieter in die Versteigerungsniederschrift einzutragen.

(4) Hierauf ist mit der Versteigerung zu beginnen. Wird nach Ausruf des Ausrufpreises ein Anbot gemacht, das dem Ausrufpreis entspricht oder werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat der Ausrufer jedes dieser Anbote dreimal mit dem Beisatz “zum ersten”, “zum zweiten” und, wenn eine Überbietung des Anbotes nicht erfolgt, mit dem Ausruf “zum dritten” deutlich zu wiederholen. Diese Wiederholung hat ohne jede Übereilung und insbesondere der letzte Ruf nach einer längeren, mindestens fünf Minuten währenden Pause zu erfolgen. Nach dem letzten Ruf bestätigt der Leiter der Versteigerung den Schluß der Versteigerung durch Schlag mit dem Hammer.

(5) Wenn ein Anbot von mehreren Bietern gleichzeitig derart gestellt wird, daß der erste Bieter nicht mehr festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, dann entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietern, die gleichzeitig das gleiche Anbot gestellt haben, als Ersteher zu gelten hat.

(6) Wird das in den Pachtbedingungen festgelegte Mindestanbot (Ausrufpreis) nicht erreicht und meldet sich trotz dreimaligen Ausrufes desselben kein Bieter, so ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen. Die Jagdbehörde hat in diesem Fall umgehend eine neuerliche Versteigerung auszuschreiben, wobei in der Ausschreibung der Ausrufpreis auf die Hälfte des bisherigen herabzusetzen ist.

(7) Verlauf und Ergebnis der Versteigerung sind in einer Niederschrift einzutragen. Auf Grund des Ergebnisses der Versteigerung erteilt die Jagdbehörde unter Berücksichtigung des Abs 5 an den Meistbietenden nach nochmaliger Überprüfung seiner Eignung (§§ 25, 26) und des Versteigerungsvorganges, wobei die Mitbieter Einwendungen erheben können, den Zuschlag. Gegen den Zuschlag können die Jagdkommission und die Teilnehmer an der Versteigerung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Wird gegen den Zuschlag Beschwerde erhoben, bleibt der Ersteher bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Pächter der Gemeinschaftsjagd. Für die folgende Zeit bis zum Zuschlag in der notwendigen neuerlichen Versteigerung hat die Jagdkommission unter sinngemäßer Anwendung des § 27 einen Jagdleiter zu bestellen. Werden Mängel des Versteigerungsvorganges schon vor dem Zuschlag festgestellt, so ist die Versteigerung sogleich zu wiederholen.

(8) Nach Abschluß der Versteigerung sind die erlegten Vadien gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Das vom Ersteher erlegte Vadium haftet für den rechtzeitigen Erlag des ersten Pachtzinses und der Kaution.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Muster für die Pachtbedingungen gemäß § 28 Abs 3 und 4 sowie Drucksorten für die Ausschreibung der Versteigerung und die Versteigerungsniederschrift festzulegen.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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