§ 67 S-JagdG § 67

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Landesregierung kann auf Antrag des Jagdinhabers mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und nach Anhörung des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Salzburg, und des Vereins Naturfreunde Österreich, Landesleitung Salzburg, die Errichtung und den Betrieb von Wildwintergattern bewilligen, wenn anders waldgefährdende Wildschäden nicht vermieden oder das Rotwild in einer Kernzone nicht erhalten werden kann. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, falls Standort, Größe, Ausstattung, Betriebsweise und Betriebsdauer den Bedürfnissen des Wildes entsprechen und die Schutz- und Erholungswirkung des Waldes oder naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (§ 24 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG) durch das Wildwintergatter nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Beginn und Ende der jährlichen Wintergatterung sind der Jagdbehörde vorher anzuzeigen.

(3) Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn waldgefährdende Wildschäden eintreten und auch nicht durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen hinsichtlich der Ausstattung und Betriebsweise des Wildwintergatters hintangehalten werden können.

(4) Die Bewilligung erlischt, wenn die Wintergatterung ein Jahr hindurch unterbleibt.

(5) Wildwintergatter dürfen von jagdfremden Personen nur mit Zustimmung des Jagdinhabers betreten oder befahren werden. Der Jagdinhaber hat das Wildwintergatter durch Hinweistafeln zu kennzeichnen; § 66 Abs. 6 gilt für diese Tafeln sinngemäß. Bei Auflösung des Wintergatters sind alle nicht mehr erforderlichen Einrichtungen vom Jagdinhaber unverzüglich zu beseitigen.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 67 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 67 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 67 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 67 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 66a S-JagdG
§ 68 S-JagdG