§ 47 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Jagderlaubnisscheine

 

§ 47

 

(1) Besitzer von Jahresjagdkarten, die nicht in Begleitung des Jagdinhabers oder dessen Jagdschutzorganen die Jagd ausüben, müssen neben der Jahresjagdkarte noch eine auf ihren Namen lautende, vom Jagdinhaber schriftlich erteilte Erlaubnis zur Jagdausübung (Jagderlaubnisschein) mit sich führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorweisen. Die Jagdgastkarte schließt diese Erlaubnis mit ein. Der Jagderlaubnisschein muß zumindest den Namen des Jagdausübungsberechtigten, die Bezeichnung des Jagdgebietes bzw. Jagdgebietsteiles, die Wildart und die erlaubte Zeitdauer beinhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung Drucksorten für die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen festlegen, die zu verwenden sind.

(2) Der Jagdinhaber hat dafür zu sorgen, daß diese Personen die Jagd im Rahmen der erteilten Jagderlaubnis und unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ausüben. Er ist berechtigt, die Jagderlaubnis bei Verstößen gegen das Jagdgesetz, den Jagderlaubnisschein oder sonstige jagdbetriebliche Anordnungen des Jagdinhabers zu entziehen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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