§ 83 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben hat auf Grund eines Voranschlages für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen. Der Leiter hat tunlichst bis 30. Juni jeden Jahres den Entwurf eines Voranschlages der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Wenn Aufwendungen notwendig werden, für die im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend vorgesorgt ist, hat der Leiter der Mitgliederversammlung ehestens den Entwurf eines Nachtragsvoranschlages zur Beschlussfassung vorzulegen. Tunlichst innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Jagdjahres hat der Leiter den Rechnungsabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

In Kraft seit 01.06.2020 bis 31.12.9999
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