§ 81 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Leiter

 

§ 81

 

(1) Als Leiter soll eine in jagdlichen Belangen besonders erfahrene und mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Person gewählt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Land Salzburg hat. Der Leiter muß nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sein. Die Funktionsperiode des Leiters endet drei Jahre nach seiner Wahl.

(2) Der Leiter wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Für diesen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Leiter.

(3) Der Leiter vertritt die Hegegemeinschaft nach außen. Er hat die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls den Ausschuß einzuberufen, deren Sitzungen zu leiten und Beschlüsse durchzuführen. Er hat die ihm in diesem Gesetz zugewiesenen und darüber hinaus alle Aufgaben zu besorgen, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Ausschuß vorbehalten sind. Er hat seine Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Jagdverwalters zu führen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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