§ 50 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Prüfungsgebühr

 

§ 50

 

Personen, die sich der Jagdprüfung unterziehen, haben bei ihrer Anmeldung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Ihre ordnungsgemäße Entrichtung gilt als eine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Die Prüfungsgebühr hat dem durch die Prüfung erwachsenden Aufwand angemessen zu sein und wird von der Salzburger Jägerschaft bestimmt. Die Prüfungsgebühr ist zurückzuerstatten, wenn es dem Prüfungswerber wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund unmöglich ist, zur Prüfung anzutreten und der Rücktritt so rechtzeitig mitgeteilt wurde, daß noch kein größerer Aufwand entstanden ist.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 49 S-JagdG
§ 51 S-JagdG