§ 111 S-JagdG § 111

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Bei Missständen können nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch ein gesetzmäßiger Betrieb der Anlage sichergestellt werden kann. Kann ein gesetzmäßiger Betrieb trotz Vorschreibung von Auflagen nicht erreicht werden, ist die Kenntnisnahme unter Setzung einer angemessenen Frist zu widerrufen. Im Fall des Widerrufs ist dem Betreiber aufzutragen, dafür zu sorgen, dass die im Wildtierzuchtgatter gehaltenen Tiere nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Dies gilt auch bei der Auflassung des Gatters durch den Betreiber, die dieser mindestens acht Wochen vor der tatsächlichen Beendigung der Wildtierhaltung darin der Jagdbehörde anzuzeigen hat.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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