§ 150 S-JagdG § 150

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

In Verfahren nach § 56 Abs. 2 (Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild, § 73 (Aussetzen von Wild) und § 104 (Halten von besonders geschützten Wildtierarten) kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung nach § 8 AVG zu.

In Kraft seit 16.02.2008 bis 31.12.9999
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