§ 51 S-JagdG § 51

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Prüfungswerber hat sich spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin (§ 52 Abs 1) anzumelden. Der Prüfungswerber hat bei der Anmeldung bekannt zu geben, ob er den theoretischen Teil der Prüfung als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen ablegen will.

(2) Zum theoretischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum praktischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die den Besitz von ausreichenden Kenntnissen in Erster Hilfe nachweisen können. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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