§ 57 S-JagdG § 57

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1)

Die Landesregierung hat durch Verordnung Wildräume des Rot- und Gamswildes festzulegen. Dabei ist von den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Land vorkommenden Rot- und Gamswildpopulationen auszugehen. Die Wildräume sind für Rot- und Gamswild gesondert festzulegen.

(2)

Das Landesgebiet ist weiters durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer in Wildregionen zu unterteilen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf:

a)

die Grenzen der Rot- und Gamswildräume und der Lebensräume von Populationsteilen des Rot- und Gamswildes;

b)

die Abgrenzung der Lebensräume der Rehwildpopulationen;

c)

eine zweckmäßige jagdbetriebliche Zusammenarbeit der Jagdgebietsinhaber im Rahmen von Hegegemeinschaften und

d)

die Grenzen der Verwaltungsbezirke.

Ein Jagdgebiet soll nur zu einer Wildregion gehören; wenn es für eine zweckentsprechende Gebietseinteilung unbedingt erforderlich ist, kann ein Jagdgebiet aber auch auf zwei Wildregionen aufgeteilt werden.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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